Bundestag und Bundesrat haben im November dem...
Geschäftsprozesse erfolgreich gestalten und...
26.06.2012Alle anzeigen / Alle verbergen
Was sind Wertkonten?
Bei den sog. Wertkonten handelt es sich um besonders ausgestaltete Arbeitszeitkonten i.S.d. § 7 Abs. 1a SGB IV. Wertkonten werden im Gegensatz zu konventionellen Arbeitszeitkonten nicht in Zeit, sondern in Geld geführt. Das entsprechende Wertguthaben wird dabei durch Entgeltumwandlung aufgebaut. Bei marktüblichen Wertkontenmodellen „verzinst“ sich das Wertguthaben des Arbeitnehmers entsprechend einem geeigneten Kapitalmarktprodukt, in das der Arbeitgeber dann zur Finanzierung der bei ihm bestehenden Verpflichtung die einbehaltenen Gehaltsbestandteile investiert. Zu einem späteren Zeitpunkt kann dann aus dem Wertguthaben eine Freistellungsphase des Arbeitnehmers finanziert werden. Insoweit stellen Wertkonten ein System der aufgeschobenen Vergütung dar.
Bei Wertkontenmodellen investiert der Arbeitgeber regelmäßig die für den Aufbau des Wertguthabens einbehaltenen Gehaltsbestandteile am Kapitalmarkt, um die in Höhe des Wertguthabens bestehenden Verpflichtungen im Auszahlungsfall zahlen zu können. Darüber hinaus wird bei vielen marktüblichen Wertkontenmodellen die Verzinsung des Wertguthabens nicht nominell vom Arbeitgeber vorgegeben, sondern richtet sich im Ergebnis nach der Entwicklung einer Kapitalanlage.
Seit dem 1. Januar 2009 umfasst das Wertkonto neben den Arbeitsentgeltguthaben auch die Arbeitgeberanteile am Gesamtsozialversicherungsbeitrag (§ 7d Abs. 1 SGB IV). Auch für Arbeitsentgeltguthaben oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze sind ab dem 1. Januar 2009 Arbeitgeberanteile am Gesamtsozialversicherungsbeitrag ins Wertkonto einzustellen.
Welche Vorteile bieten Wertkontenmodelle im Vergleich zur herkömmlichen betrieblichen Altersversorgung?
Über Wertkonten kann der Arbeitnehmer je nach Vereinbarung unbegrenzt steuer- und sozialversicherungsfrei Gehaltsbestandteile ansparen. Ein großer Vorteil von Wertkonten: Stirbt der Arbeitnehmer, kann das Wertguthaben ohne weiteres frei vererbt werden. Anwartschaften auf betriebliche Altersversorgung sind dagegen nicht frei vererbbar.
Ein weiterer Pluspunkt liegt in der Inanspruchnahmemöglichkeit bereits vor dem 60. Lebensjahr. Dadurch wird dem Arbeitnehmer die Verwendung des Wertguthabens in Form einer Freistellungsphase vor dem 60. Lebensjahr erst möglich.
Welche Vereinbarungen sind zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu treffen?
Die Ansammlung von Wertguthaben i.S.d. § 7d Abs. 1 SGB IV im Rahmen eines Wertkontenmodells erfolgt aufgrund einer zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer geschlossenen einzelvertraglichen Wertguthabenvereinbarung i.S.d. § 7b SGB IV, aufgrund einer Gesamtzusage (Rahmenvereinbarung) oder einer Betriebsvereinbarung.
Welche Anlageformen sind zulässig?
Grundsätzlich lassen sich alle Anlageformen als Rückdeckungsmodell für ein Wertkonto nehmen, die auf dem deutschen Finanzmarkt zugelassen sind. Mit dem Gesetz zur Verbesserung der Rahmenbedingungen für die Absicherung flexibler Arbeitszeitregelungen (FlexiG II) wurde die Kapitalanlagebeschränkung und die Werterhaltungsgarantie für Wertguthaben gesetzlich verankert. Abweichend von den Anlagevorschriften der §§ 80 ff. SGB IV kann das Wertguthaben bis zu 20% in Aktien oder Aktienfonds angelegt werden.
Was kann in das Wertkonto eingebracht werden?
Beim Aufbau des Wertguthabens verzichtet der Arbeitnehmer auf die Auszahlung eines bestehenden Vergütungsanspruches. Dabei kann zum Aufbau des Wertguthabens die Entgeltumwandlung sowohl aus „normalem“ Arbeitsentgelt oder aus Sonderzahlungen erfolgen. Grundsätzlich können neben sämtlichen Gehaltsbestandteilen (Bruttogehalt, Tantiemen und Gratifikationen) auch Überstundenvergütungen und Urlaubsansprüche eingebracht werden.
Über die Details der Einbringungsmöglichkeiten entscheidet zunächst der Arbeitgeber bei der Festlegung der Rahmenbedingungen. Innerhalb dieser Vorgaben kann der Arbeitnehmer die Art und Höhe seiner Einbringungen individuell wählen (Umwandlungsvereinbarung).
Die Einbringungen der Arbeitnehmer können mit einem Arbeitgeberzuschuss gefördert werden. Über das „ob“, die Höhe und die Verfallbarkeit des Zuschusses entscheidet alleine der Arbeitgeber. Diese Bruttogehaltsbestandteile werden dann dem Wertkonto des einzelnen Arbeitnehmers gutgeschrieben. Gemäß § 7d Abs. 1 SGB IV setzt sich das Wertguthaben aus dem Arbeitsentgeltguthaben einschließlich der auf die Arbeitsentgeltguthaben entfallenden Arbeitgeberanteile am Gesamtsozialversicherungsbeitrag zusammen.
Neben den einmaligen oder laufenden Besparungen des Wertkontos wächst das Wertguthaben zusätzlich durch die vereinbarte Verzinsung.
Was ist bei der Einbringung von Urlaubsansprüchen zu beachten?
Der Arbeitnehmer kann grundsätzlich nicht auf seinen gesetzlichen Mindesturlaub verzichten und diesen in ein Wertkontenmodell einbringen. Der gesetzliche Mindesturlaub beläuft sich gemäß § 3 Abs. 1 Bundesurlaubsgesetz bei einer 5-Tage-Woche auf 20 Tage. Die Urlaubsansprüche der meisten Arbeitnehmer liegen in der Regel 10 Tage über dem gesetzlichen Mindesturlaub. Darauf kann der Arbeitnehmer jederzeit verzichten und diese, umgerechnet in „Euro und Cent“, in ein Wertkontenmodell einbringen.
Sind bei der Einbringung Mindest- oder Höchstumwandlungsbeträge zu beachten?
Weder Mindest- noch Höchstumwandlungsbeträge sind gesetzlich vorgeschrieben. Versicherungspflichtige Arbeitnehmer müssen jedoch darauf achten, dass sie nach der Umwandlung immer noch mehr als derzeit 400 Euro verdienen, um weiterhin versicherungspflichtig beschäftigt zu sein.
Welche Verwendungsmöglichkeiten gibt es?
Gemäß § 7c Abs. 1 SGB IV unterscheidet der Gesetzgeber zwischen gesetzlichen Verwendungsmöglichkeiten (Pflegezeit, Erziehungszeit, Teilzeit) und vertraglichen Verwendungsmöglichkeiten (Vorruhestand, Qualifizierungsmaßnahmen). Sofern der Arbeitgeber die gesetzlichen Verwendungsmöglichkeiten seinen Arbeitnehmern nicht anbieten möchte, sind diese explizit auszuschließen. Bei der planmäßigen Verwendung besteht das Arbeitsverhältnis weiter. Der Arbeitnehmer wird von der Verpflichtung zur Erbringung einer Arbeitsleistung freigestellt, erhält aber weiterhin sein Gehalt.
Die Finanzverwaltung lässt die vorzeitige Auszahlung des Wertguthabens lediglich in schwerwiegenden Notfallsituationen zu. Hierbei muss es sich jedoch um nach Anlass und Höhe der damit verbundenen Aufwendungen existenzbedrohende Notfälle handeln. Ereignisse wie Heirat oder die Geburt eines Kindes begründen in der Regel keine Notfallsituation. Anders sieht es die Finanzverwaltung, wenn der Arbeitnehmer infolge einer Naturkatastrophe (z.B. Hochwasser) nicht versicherte Vermögenseinbußen erleidet und daher dringend auf finanzielle Mittel angewiesen ist. Aufgrund nachzuweisender wirtschaftlicher Notlagen kann der Arbeitnehmer einen Störfall auslösen und so dementsprechend recht kurzfristig wieder über das Wertguthaben verfügen.
Welche Vorkehrungen zum Insolvenzschutz sind zu treffen?
Der Gesetzgeber schreibt in § 7e Abs. 1 SGB IV vor, dass die Parteien des Arbeitsvertrages Vorkehrungen zur Insolvenzsicherung treffen sollen, soweit ein Anspruch auf Insolvenzgeld nicht besteht und das Wertguthaben einschließlich der darin enthaltenen Arbeitgeberanteile am Gesamtsozialversicherungsbeitrag einen Betrag der monatlichen Bezugsgröße übersteigt; In einem Tarifvertrag oder aufgrund eines Tarifvertrages in einer Betriebsvereinbarung kann ein von § 7e Abs.1 abweichender Betrag vereinbart werden. Im Rahmen der Insolvenzsicherungspflicht nach § 7e SGB IV wird eine Untergrenze für das Wertguthaben eingeführt, welche im Rahmen einer Betriebsprüfung eingehalten werden muss, um Beanstandungen zu vermeiden. Wenn die Sicherungsmittel den Umfang der Wertguthaben um mehr als 30% unterschreiten oder die Sicherungsmittel die Arbeitgeberanteile am Gesamtsozialversicherungsbeitrag nicht enthalten, ist die Insolvenzsicherung nicht ordnungsgemäß. Die Insolvenzschutzmaßnahmen sind seit dem 1. Januar 2009 im Rahmen der Betriebsprüfung von den Rentenversicherungsträgern zu kontrollieren.
Was passiert im Falle der vorzeitigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses?
Dem Arbeitnehmer bleiben sechs Monate Zeit, nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses beim alten Arbeitgeber, die Übernahme des Wertguthabens auf einen neuen Arbeitgeber zu vereinbaren. Bei Beendigung der Beschäftigung haben Arbeitnehmer ab dem 1. Juli 2009 die Möglichkeit, angespartes Wertguthaben auf die Deutsche Rentenversicherung Bund zu übertragen. Hierbei muss das Wertguthaben einen Betrag in Höhe des Sechsfachen der monatlichen Bezugsgröße (§ 18 SGB IV) übersteigen. Sofern keine Übertragung vereinbart wird, erfolgt eine Störfallabrechnung.
Kann der Arbeitnehmer sein Wertguthaben auf einen neuen Arbeitgeber übertragen?
Die Übertragung auf einen neuen Arbeitgeber ist grundsätzlich steuer- und sozialversicherungsfrei möglich. Voraussetzung ist allerdings, dass der Arbeitnehmer nach seinem Arbeitgeberwechsel weiterhin in Deutschland beschäftigt ist. Anders als in der betrieblichen Altersversorgung gibt es allerdings keinen Anspruch auf Übertragung der Wertguthaben. D.h. der alte und der neue Arbeitgeber und natürlich der Arbeitnehmer müssen sich über die Bedingungen der Übertragung einig sein.
Wann tritt ein Störfall ein?
Ein Störfall liegt vor, wenn das Wertguthaben nicht mehr wie vorgesehen für eine Freistellung, sondern anders als zweckbestimmt verwendet wird. Auslöser für einen Störfall sind:
- Eintritt einer Erwerbsminderung
- Erreichen einer Altersgrenze, zu der eine Rente wegen Alters beansprucht werden kann
- Tod des Beschäftigten
- Beendigung des Arbeitsverhältnisses (z.B. durch Kündigung)
- Vollständige oder teilweise Auszahlung des Wertguthabens nicht für Zeiten einer Freistellung
- Übertragung der Wertguthaben auf andere Personen
- Verwendung des Wertguthabens für Zwecke der betrieblichen Altersversorgung aus Wertguthabenvereinbarungen, die nach dem 21. November 2008 geschlossen wurden.
Das Wertguthaben ist im Falle des Todes des Arbeitnehmers gemäß § 1922 BGB vererbbar.
Ist eine Übertragung in die betriebliche Altersversorgung noch möglich?
Der Bundestag hat am 21. November 2008 das Gesetz zur Verbesserung der Rahmenbedingungen für die Absicherung flexibler Arbeitszeitregelungen (FlexiG II) verabschiedet, das zum 1. Januar 2009 in Kraft trat.
Kann ein Arbeitnehmer sein aufgebautes Wertguthaben nicht mehr ganz oder teilweise für eine Freistellung verbrauchen, so bestand früher die Möglichkeit, diese Wertguthaben in eine betriebliche Altersversorgung sozialversicherungs- und steuerfrei zu überführen. Nur noch in bestimmten "Altfällen" dürfen derartige Wertguthaben beitrags- und steuerfrei in eine betriebliche Altersversorgung übertragen werden. Diese Übergangsregelung greift nur für bestehende Vereinbarungen.
Für alle zukünftigen Vereinbarungen ab dem 1. Januar 2009 ist diese Möglichkeit ausgeschlossen. Der faktische Ausschluss des Überganges von Wertguthaben in eine betriebliche Rentenanwartschaft ist in der Wirtschaft auf starke Ablehnung gestoßen. Ein Arbeitnehmer, der sein Wertguthaben nicht mehr verbrauchen kann, muss sich daher sein Wertguthaben auszahlen lassen und kann das Kapital (nach Abzug von Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen) dann frei verbrauchen.
.
Wann gilt ein Arbeitsentgelt in der Freistellungsphase als angemessen?
Während der Freistellungsphase wird der Arbeitnehmer von seiner Arbeitspflicht freigestellt. Aus dem Wertguthaben wird ihm aber weiterhin ein Arbeitsentgelt bezahlt. Während der Freistellungsphase werden Leistungen aus dem Wertguthaben entnommen. Es wird das Gehalt weitergezahlt, ebenso die Beiträge an die Sozialversicherung. Das FlexiG II lässt für Freistellungen einen Korridor von 70% bis 130% des vor Freistellung erzielten Gehaltes zu.
Wie werden Wertguthaben sozialversicherungsrechtlich behandelt?
Entgegen dem im Sozialversicherungsbeitragsrecht grundsätzlich bestehenden Anspruchsprinzip werden bei Wertkonten die eingezahlten Gehaltsbestandteile zunächst nicht von der Sozialversicherungspflicht erfasst. Gleiches gilt für die Wertzuwächse des Wertkontos. Erst die im Rahmen der Freistellung gezahlten Arbeitsentgelte sind dann vollumfänglich sozialversicherungspflichtig im Rahmen der dann geltenden Beitragsbemessungsgrenzen (§ 23b SGB IV). Auch die einmalige Auszahlung von Wertguthaben ist grundsätzlich sozialversicherungspflichtig. Dabei wird im Rahmen einer sog. Störfallabrechnung der sozialversicherungspflichtige Teil des Wertguthabens bestimmt. Dieser ist unabhängig von den im Auszahlungszeitpunkt geltenden Beitragsbemessungsgrenzen.
Wie werden Wertguthaben lohnsteuerlich behandelt?
Die vereinbarte Gutschrift künftiger Gehaltsbestandteile auf einem Wertkonto führt nicht zum lohnsteuerlichen Zufluss von Arbeitsentgelt. Für den Arbeitnehmer gilt das Zuflussprinzip, d.h. die Besteuerung erfolgt in dem Zeitpunkt, in dem das Wertguthaben dem Arbeitnehmer zufließt und dieser darüber wirtschaftlich verfügen kann.
Die vereinbarte Gutschrift künftiger Gehaltsbestandteile auf einem Wertkonto führt im Zeitpunkt der Gutschrift nicht zum lohnsteuerlichen Zufluss beim Arbeitnehmer. Dies gilt aber nur, wenn der Arbeitnehmer bereits vor Fälligkeit des Arbeitsentgelts auf die Auszahlung verzichtet hat.
Das angesammelte Wertguthaben wird nachgelagert besteuert: Die Besteuerung erfolgt erst bei tatsächlicher Entnahme des Guthabens aus dem Wertkonto. Die Auflösung des Wertkontos erfolgt in der Regel während der Freistellungsphase. Die dabei bezogenen Leistungen unterliegen grundsätzlich in voller Höhe der Besteuerung als Einkünfte aus nichtselbstständiger Tätigkeit i.S.d. § 19 EStG.
Wird das Wertguthaben aus einem anderen Grund als der Finanzierung einer Freistellungsphase aufgelöst, liegt ein sog. Störfall vor. Darunter versteht man z.B. die einmalige Auszahlung des Wertguthabens im Falle der Kündigung. In diesem Fall ist das Wertguthaben auch nach § 19 EStG zu versteuern, allerdings kann die „Fünftelungsregelung“ nach § 34 EStG genutzt werden.
Was passiert im Insolvenzfall?
Im Insolvenzfall erfolgt grundsätzlich eine Auszahlung an den Arbeitnehmer, sofern keine Übertragung des Wertguthabens auf einen neuen Arbeitgeber binnen sechs Monaten erreicht werden kann.
Was ist das Flexi-Gesetz?
Mit dem Flexi-Gesetz (Gesetz zur sozialrechtlichen Absicherung flexibler Arbeitszeitregelungen vom 6. April 1998) hat der Gesetzgeber eine rechtliche Grundlage geschaffen, um den zunehmenden Forderungen der Wirtschaft nach flexibleren Gestaltungsmöglichkeiten der Arbeitszeit Rechnung zu tragen.
Zum 1. Januar 2009 trat das Gesetz zur Verbesserung der Rahmenbedingungen für die Absicherung flexibler Arbeitszeitregelungen (FlexiG II) in Kraft. Die wichtigsten Neuregelungen im Einzelnen sind:
a) Teilnahmeberechtigt sind grundsätzlich alle Arbeitnehmer im Sinne des § 1 LStDV. Ausgeschlossen von der steuerlichen Anerkennung sind allerdings folgende Personen:
- Organe einer Körperschaft (Vorstände und Geschäftsführer) und zwar unabhängig von ihrer ge-sellschaftsrechtlichen Stellung (der Erwerb einer Organstellung hat keinen Einfluss auf ein bis zu diesem Zeitpunkt aufgebautes Wertguthaben)
- Als Arbeitnehmer beschäftigte beherrschende Anteilseigner
- Arbeitnehmer mit befristeten Verträgen (eine Teilnahme ist steuerlich wirksam nur möglich, wenn das Wertkontenmodell eine Freistellung während des befristeten Vertrages vorsieht).
b) Die Arbeitgeberanteile am Gesamtsozialversicherungsbeitrag sind ohne Berücksichtigung von Beitragsbemessungsgrenzen Bestandteil des Wertguthabens. Zum Zeitpunkt der planmäßigen Inanspruchnahme des Wertguthabens muss der Rückfluss in Höhe der eingebrachten Gehaltsbestandteile gewährleistet sein (Werterhaltungsgarantie).
c) Bis zum 31. Januar 2009 genießen alle Einbringungen für Organe und als Arbeitnehmer beschäftigte beherrschende Anteilseigner Bestandschutz, soweit es sich um ein steuerlich anerkanntes Wertkontenmodell handelt. Bezüglich der Werterhaltungsgarantie für die übrigen Arbeitnehmer gilt das BMF-Schreiben noch bis zum 31. Dezember 2009. Die bis dahin getätigten aber auch die zukünftigen Einbringungen werden steuerlich weiterhin anerkannt, soweit die Werterhaltungsgarantie für den Wertguthaben-Bestand zum 31. Dezember 2008 sowie für die Einbringungen ab 2009 vorliegt.
d) Das Gesetz eröffnet die Möglichkeit der Übertragung von Wertguthaben auf die Deutsche Rentenversicherung Bund, die dann als Quasi-Arbeitgeber fungiert. Das einmal an die Deutsche Rentenversicherung Bund übertragene Wertguthaben kann nicht an den alten oder an neue Arbeitgeber übertragen werden. Beim Wechsel des Arbeitgebers kann das Wertkonto aufgelöst werden. Eine sinnvolle Alternative ist auch die Übertragung auf einen neuen Arbeitgeber.
e) Durch das FlexiG II wurde die Insolvenzsicherung der Wertguthaben verpflichtend ausgestaltet. Die Insolvenzsicherungspflicht erstreckt sich demnach auch auf die eingebrachten Arbeitsentgeltguthaben entfallenden Arbeitgeberanteile am Gesamtsozialversicherungsbeitrag. Diese bemessen sich jeweils an der Höhe des eingebrachten Arbeitsentgeltguthabens ohne Berücksichtigung von Beitragsbemessungsgrenzen. Dies gilt auch für die auf das Wertguthaben zum Stichtag 31. Dezember 2008 entfallenden Arbeitgeberanteile am Gesamtsozialversicherungsbeitrag.
Welche Kapitalanlagestrategien werden über eine Treuhandschaft der DONNER & REUSCHEL TREUHAND angeboten?
Kapitalanlagestrategien im Rahmen eines Wertkontenmodells können nach dem persönlichen Anlageprofil (Anlageklassen) oder nach der fortgeschrittenen Depotlaufzeit (z.B. Anlagepläne gemäß Lebenszyklus-Modellen) definiert werden. Diese Kriterien sind maßgeblich entscheidend bei der Wahl der richtigen Anlagestrategie für jeden einzelnen Teilnehmer des Wertkontenmodells.
Fondsmodell: Im Fondsmodell werden die Wertguthaben zum Kauf von Investmentfonds verwendet. Die Auswahl der Investmentfonds trifft allein der Arbeitgeber. Der Arbeitnehmer kann im Rahmen seiner Umwandlungsvereinbarung lediglich darüber entscheiden, in welche Anlageklasse sein Arbeitsentgeltguthaben angelegt werden soll. Wie viele Anlageklassen den Arbeitnehmern zur Auswahl stehen, entscheidet grundsätzlich der Arbeitgeber. Die Verzinsung des Wertguthabens entspricht je nach arbeitsrechtlicher Vereinbarung dem Wertzuwachs der Anlageklasse.
Versicherungsprodukt/Garantieprodukt: Beim Kapitalisierungsprodukt werden die Wertguthaben in eine Versicherungspolice eingebracht. Es investieren entweder alle Arbeitnehmer (Generalvereinbarung) oder nur bestimmte Arbeitnehmer (Individualvereinbarung) in die arbeitnehmerbezogene Police.
Sind Dividenden und Kursgewinne bei der Rückdeckung von Wertkonten über Investmentfonds für eine Kapitalgesellschaft steuerfrei?
Bei der Rückdeckung von Wertkonten über Investmentfonds sind Dividenden und Kursgewinne für den Arbeitgeber (Kapitalgesellschaften) nach § 8b KStG zu 95% steuerfrei.
Sind Zinserträge bei der Rückdeckung von Wertkonten über ein Garantieprodukt für den Arbeitgeber steuerfrei?
Die Einstellung und Erhöhung eines Aktivwertes für ein versicherungsförmiges Garantieprodukt aufgrund von Zinserträgen führen auch zu Erhöhungen des Eigenkapitals des Arbeitgebers und sind damit steuerpflichtig. Da die Verpflichtungen gegenüber dem Arbeitnehmer zunehmen, gleicht sich dieser Effekt wieder aus, wenn der Arbeitgeber das Partizipationsmodell gewählt hat und die Zinserträge dem Arbeitnehmer zukommen.
Besteht die Möglichkeit, Wertkonten auch nach dem 65. Lebensjahr zu führen?
Besteht ein gültiges Arbeitsverhältnis, ist die Führung von Wertkonten auch nach dem 65. Lebensjahr möglich.
Wirken sich Kursschwankungen auf Wertguthaben aus, die in Investmentfonds geführt werden?
Werden Wertguthaben in Investmentfonds geführt, stellt der jeweils maßgebliche Wert des Investmentfonds je nach arbeitsrechtlicher Vereinbarung den Wert des Wertguthabens dar. Kurssteigerungen und Kursschwankungen wirken sich dann direkt auf das Wertguthaben aus.
Welcher Verwaltungsaufwand fällt bei der Einrichtung von Wertkonten auf der Seite des Arbeitgebers/Arbeitnehmers an?
Der Verwaltungsaufwand ist vergleichbar mit dem in der betrieblichen Altersversorgung. Auch hier sind Finanzierungsprodukt, Insolvenzsicherung, Gutachten für die Bilanz, Information der teilnehmenden Arbeitnehmer zu handhaben. Bei Wertkonten kommen die Aufzeichnungspflichten der SV-Luft hinzu.
Was ist SV-Luft?
Je nach Sozialversicherungszweig ist die SV-Luft die Differenz zwischen dem SV-Brutto und der jeweils gültigen Beitragsbemessungsgrenze. Die Ermittlung wird i.d.R. von den Lohnprogrammen durchgeführt.
Welche Aufgaben übernimmt die NOWIS?
Die NOWIS ist der Dienstleister für den Treuhänder. Sie hält die Verwaltungs- und Abrechnungsprogramme vor und führt die Verarbeitung und die Betreuung der Arbeitgeber in Bezug auf den systemseitigen Programmablauf durch. Für das internetbasierte Wertguthaben-Portal wurde bei NOWIS eine kostenpflichtige Hotline unter der Telefon-Nr. 0441 / 3907 366 eingerichtet.
Die NOWIS-Anwendungshotline beinhaltet keine Beratung im Sozialversicherungsrecht. Eine kostenpflichtige Beratung kann aber vermittelt werden.